Extra-Seite: Kostenbeteiligung

11.11.2022   1:05 Uhr   Der Bundestag hat einstimmig entschieden:

der Kostenbeitrag junger Menschen zu ihren stationären Hilfen aus Ihrem Einkommen wird abgeschafft. (der Bundesrat muss allerdings in seiner Sitzung am 16.12.22 noch zustimmen)
Der entsprechende Absatz - § 94 Abs. 6 SGB VIII der die Heranziehung von bis zu 25% des Einkommens vorsah - wurde gestrichen. Das Gesetz soll zum 1.1.2023 in Kraft treten.
Damit sind dann hoffentlich auch die Versuche von Jugendämtern beendet z.B. auf Einkommen aus dem FSJ zuzugreifen.
Besonders erfreulich ist, dass noch im letzten Moment ein Änderungsantrag dafür sorgte, dass nun auch auf entsprechende Leistungen nach SGB III nicht mehr zugegriffen werden kann. https://dserver.bundestag.de/btd/20/043/2004371.pdf

Nicht vergessen werden sollte dabei, dass es noch immer Jugendämter gibt, die die Rückzahlung der falsch berechneten rechtswidrig eingezogenen Gelder von 75% des Einkommens nach der alten Regelung von vor 2021 verweigern.




26.06.2022  Kostenbeitrag für junge Menschen ganz abschaffen!

Nach unseren Erfahrungen ist die Bereitschaft der Jugendämter gering, die gesetzlichen Vorgaben zur Kostenheranziehung zu akzeptieren und die zugestandenen Ermessensspielräume pädagogisch und positiv für die arbeitenden jungen Menschen zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund begrüßen wir den "Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe" vom 01.06 2022 sehr.
Die Begründung des Gesetzesentwurfs spiegelt zum großen Teil unsere Argumentation wider, mit der wir in zahlreichen Einzelfällen in Anhörungsverfahren und Klagebegründungen die Jugendämter z.T. vergeblich aufgefordert haben von ihrem pflichtgemäßem Ermessen - im Sinne eines erfolgreichen Verlaufs der Jugendhilfe - Gebrauch zu machen.
Es ist daher nur konsequent, dass die Jugendämter sich in Zukunft nicht mehr mit diesen Fragen beschäftigen müssen und die Kostenbeitragspflicht von jungen Menschen aus ihrem Einkommen vollständig abgeschafft wird.


Mai 2022 Erfahrungen mit Kostenbeitragsforderungen nach altem und neuem Recht.

Im Laufe des letzten Jahres haben wir einige Verfahren, die z.T. auch bereits vor Verwaltungsgerichten anhängig waren, erfolgreich zum Abschluß bringen können. Betroffen waren laufende aber auch bereits beendete Jugendhilfen. Die Jugendämter haben in diesen Fällen nach einer erneuten Prüfung auf einen Teil der 75% verzichtet.

Andere Jugendämter verweigern eine individuelle Begründung, lehnen die Anwendung der Bestimmungen mit fragwürdigen Argumenten ab oder bezweifeln grundsätzlich den Sinn dieser gesetzlichen Regelung. (Man müsse diese Regelung dann ja eigentlich immer anwenden, Sinn dieser die Regelung sei es dem Jugendamt Möglichkeiten zu eröffnen Einnahmen zu generieren, bei Verzicht würde der Sinn verloren gehen so den jungen Menschen den hohen Wert des Einkommens deutlich zu machen...)
Einige dieser Verfahren sind noch vor Verwaltungsgerichten anhängig.

Im Laufe des 2. Halbjahres zeigte sich, dass auch unter der neuen gesetzlichen Regelung Jugendämter versuchen durch kreative Deutung des Gesetzestextes von jungen Hilfeempfängern möglichst viel Geld einzuziehen.
So behaupten einige Jugendämter, dass die Zahlungen, die Junge Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr erhalten ganz oder teilweise zweckgleiche Leistungen seien. DAS IST NICHT RICHTIG!!! Meldet euch bei uns! Wir helfen das zu Unrecht eingezogene Geld zurück zu bekommen.
Wie auch schon früher weigern sich Jugendämter - auch bei Vorliegen wichtiger Gründe - von der Höchstgrenze 25% nach unten abzuweichen. Offensichtlich besteht bei Jugendämtern die Tendenz gegebene Ermessensspielräume nicht pädagogisch zu nutzen sondern regelmäßig zum Nachteil der jungen Menschen anzuwenden.


10.6.2021 Kostenbeitragsberechnung geändert

Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes gilt ab dem 10.06.2022 eine neue Regelung der Kostenbeitragspflicht.
Das Gesetz sieht nun in § 94 Abs 6 vor, dass maximal 25% aus dem aktuellen Einkommen einzusetzen sind. Außerdem gibt es genaue Vorschriften über geringfügige Einkommen, die vollkommen unberücksichtigt bleiben müssen. (z.B. Schülerjobs, Praktika bis 150 €, ehrenamtliche und Ferienjobs)

Hier einige neue Gesetzestexte.


Es hat 2021 einige Zeit gedauert,

bis die Jugendämter auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reagiert haben. Vielfach sind auch ohne besonderen Antrag für aktuell noch laufende Jugendhilfen die Bescheide korrigiert und rechtswidrig eingezogene Kostenbeiträge teilweise zurückgezahlt worden.
Soweit wir Kenntnis von neuen Kostenbescheiden erhalten haben, ist allerdings das Urteil nur hinsichtlich der Bestimmung des SGB VIII, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen des Vorjahres zugrunde zu legen ist, umgesetzt worden.
Den Hinweis, dass die Bescheide schon wegen des Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig seien hat nicht bewirkt, dass die geforderten Ermessensentscheidungen vorgenommen wurden und vollständig oder teilweise auf den Kostenbeitrag verzichtet wurde. Pauschal forderten die Jugendämter auch weiterhin den maximalen Beitragt von 75% des Einkommens.
Uns ist auch nicht bekannt, dass Jugendämter bereits abgeschlossene Fälle von Amts wegen wieder aufgegriffen hätten um die zu Unrecht erwirtschafteten Gelder an die geschädigten jungen Menschen zurück zu zahlen.
Es ist daher zu raten möglichst umgehend einen entsprechenden Antrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Näheres dazu finden Sie hier:
Rechtsgutachten zur Rückforderung der rechtswidrig eingeforderten Kostenbeiträge


30.03.2021 Das ganze Urteil


wurde hier veröffentlicht: https://www.bverwg.de/de/111220U5C9.19.0


12.12.2020 Klares Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Kostenbeitrag

Am 11.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Kostenbeteiligung junger Menschen aus ihrem Einkommen verhandelt.
Der dazu erfolgten Presseerklärung ist bereits zu entnehmen, dass das Gericht den Urteilen der Vorinstanzen folgt.
Link zur Presseerklärung: https://www.bverwg.de/de/pm/2020/74
Damit ist klar, dass die auch von uns in mehreren Verfahren Betroffener vor niedersächsischen Verwaltungsgerichten vertretene Rechtsauffassung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wird.
1. Grundlage der Berechnung des Einkommens ist nicht das aktuelle Einkommen sondern das durchschnittliche Einkommen des Vorjahres.
2. Bei der Festsetzung des prozentualen Anteils (regelmäßig setzen die Jugendämter 75% fest) wird von den Jugendämtern nicht von dem ihnen eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten ist, bedeutet dies, dass nicht nur in Zukunft die Berechnungen neu erstellt werden müssen, sondern auch, dass die Bescheide in der Vergangenheit ungültig waren. Damit haben alle Betroffene die Möglichkeit das von Ihnen zu Unrecht eingeforderte und eingezogene Geld für den Zeitraum von 4 Jahren zurückzufordern.
Um diese Frist nicht zu versäumen, kann es daher sinnvoll sein möglichst umgehend seine Ansprüche geltend zu machen.
Mehr dazu weiter unten. Musterschreiben zum Herunterladen finden Sie auf der Seite des Bundesnetzwerks Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe.
Wir hoffen, dass wir wieder in der Lage sind auch Beratung und Unterstützung anzubieten wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.


Infos zur Kostenbeteiligung (Sommer 2020)

Junge Menschen, die in stationärer Jugendhilfe sind, müssen aus ihrem eigenen Einkommen aus Arbeit oder Ausbildung einen "Kostenbeitrag" leisten.
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§94 Abs. 6 SGB VIII) haben die Jugendämter regelmäßig das Einkommen des laufenden Monats zu Grunde gelegt.
Mehrere Verwaltungsgerichte haben in den letzten Jahren deutliche Urteile gefällt, die diese Praxis als rechtswidrig bezeichnet.
Der Kostenbeitrag muss aus dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Vorjahres berechnet werden!!
Dies wurde inzwischen auch durch das  Oberverwaltungsgericht Sachsen  mit Urteil vom 9.5.2019 und durch den Verwaltungsgerichtshof München am 25.9.2019 bestätigt.
Von allen Gerichten wird zusätzlich wiederholt bemängelt, dass pauschal 75% des Einkommens eingefordert wird. Die Jugendämter ignorieren dabei, dass sie bei der Festsetzung der Höhe eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit aus der dieses Einkommen stammt, zu den Zielen der Jugendhilfe gehört. Dann könnte im Einzelfall sogar vollständig auf einen Kostenbeitrag verzichtet werden. Wird nicht deutlich, dass das Jugendamt bei der Festsetzung der Höhe von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat und die Höhe nicht begründet wird, ist diese Berechnung (der Bescheid) rechtswidrig.
Wir empfehlen allen Betroffenen, die Jugendämter aufzufordern, ihren Kostenbeitrag neu zu berechnen.
Aktuelles zum Kostenbeitrag finden Sie auch auf der Site des  Bundesnetzwerks Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe.
Wir würden uns freuen, wenn Sie uns über die Reaktionen (auch positive) des Jugendamtes informieren.
Sollte Ihr Schreiben nicht den erwünschten Erfolg haben, werden wir Sie auch im weiteren Verfahren unterstützen. Wenn Sie ein Schreiben des Jugendamtes bzw. einen neuen Bescheid bekommen, beachten Sie die darin angegebenen Fristen! Wenn das Jugendamt Ihre Anfrage nur mündlich zurückweist oder gar nicht reagiert, fordern Sie einen schriftlichen Bescheid an. Sie können sich auch direkt an uns wenden. Wir werden uns bemühen Sie dann im Rahmen unserer Möglichkeiten weiter zu unterstützen.