Fachkräfte
Partizipation
Menschen, die in einer existentiellen Notlage sind und die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen müssen, fühlen sich oft als Bittsteller und nicht berechtigt, eine ihnen zustehende Leistung mit zu gestalten oder gar auszuwählen.
Weder werden sie „vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe (zu) beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen“ (§ 36 Abs.1 SGB VIII) aufmerksam gemacht.
Noch werden sie auf ihr Recht hingewiesen, „Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern“ und „zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen“ (§ 5 Abs.1 SGB VIII).
Dabei hält der Gesetzgeber die Subjektstellung der Anspruchsberechtigten für ein wesentliches Qualitätsmerkmal der Kinder- und Jugendhilfe und bezeichnet sie als wesentlich für den Erfolg einer Hilfe. (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zum 11. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drucksache 14/8181, S.11)
Was der Bericht unterstreicht, sollte Praktikerinnen und Praktikern der Kinder- und Jugendhilfe geläufig und spätestens seit Inkrafttreten des SGB VIII selbstverständliche Grundlage professionellen Handelns sein: die Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe sind wichtige Beteiligte, „weil nur durch ihre Mitwirkung am Prozess der Leistungserbringung Qualität wirklich gewährleistet werden kann.“
Die nach vielen Jahren Reformdiskussion vom Gesetzgeber umgesetzte, im SGB VIII vorgegebene Strukturmaxime „Partizipation“ (8. Kinder- und Jugendbericht) krankt nach wie vor und - wie wir sehen - in heute wieder zunehmenden Maße vor allem an dem stetig steigenden Kostendruck der Kommunen. Auch die stetig angewachsene Arbeitsbelastung der ASDs ist dafür verantwortlich zu machen. Und schließlich trägt die Tendenz dazu bei, eher „ordnungspolitisch“ motivierte „Maßnahmen“ zu ergreifen, statt - wie es das Gesetz vorsieht - mit anspruchsberechtigten Adressatinnen und Adressaten „Hilfen“ zu erarbeiten.
Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe sind gegenüber dem Leistungsträger Jugendamt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bittsteller, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Anspruchsberechtigte. Gegenüber dem Leistungserbringer sind sie Vertragspartner in einem privatrechtlichen Leistungsverhältnis und an der Ausgestaltung der zu erbringenden Hilfe konstitutiv zu beteiligen.
Wenn das Jugendamt - aus welchen Gründen auch immer - Leistungen vorenthält oder verkürzt, bleibt den Betroffenen (in Niedersachsen) nur der Gang zum Verwaltungsgericht, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Das strukturelle Machtgefälle zwischen Anspruchsberechtigten einerseits, dem Jugendamt ggf. auch Träger der Freien Jugendhilfe andererseits verhindert die unbefangene Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Sozialleistungsträger.
Die Beratungs- und Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen e.V. (BerNi) hat sich zur Aufgabe gestellt, betroffene Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien trägerunabhängig zu beraten, bei Interessenkonflikten mit dem öffentlichen und/oder freien Träger zu vermitteln und ggf. auch die gerichtliche Durchsetzung fachlich begründeter Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe zu unterstützen.
Wir streben dazu eine gute Zusammenarbeit mit Jugendämtern sowie Trägern der Freien Jugendhilfe an .
Wir begrüßen und unterstützen die Initiative, Ombudsschaft im behördlichen Verfahren im SGB VIII zu verankern.
BerNi e.V. wird mit ehrenamtlichen Beraterinnen und Beratern Konzepte für die Beratungs- und Unterstützungsarbeit entwickeln, für die Beraterinnen und Berater sowie für die interessierte Fachöffentlichkeit Fortbildungen anbieten und öffentlichkeitswirksame Fachtagungen durchführen.
Wenn Sie jetzt schon Interesse haben, die Arbeit von BerNi e.V. und seine Zielsetzung auf die eine oder andere Weise (s.o.), als aktives oder Fördermitglied zu unterstützen, bitten wir Sie, den beigefügten Aufnahmeantrag auszufüllen und unterschrieben an uns zu schicken.
BerNi e. V. ist bei dem Amtsgericht Hannover eingetragen (VR 201557)
Die Gemeinnützigkeit ist vom Finanzamt Hannover-Nord unter der St. Nr. 25/206/54001 anerkannt.
BerNi ist seit 2017 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
BerNi e. V. ist eine von derzeit zwölf Initiativen im bundesweiten „Netzwerk Ombudsschaft in der Jugendhilfe“. Informationen zum Netzwerk im Internet unter:
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